1. § 3 Nr. 4 StBerG entspricht
den Vorgaben der Art. 49 und 50 EG und transformiert sie in innerstaatliches
Recht. Die Vorschrift vermittelt keine weitergehenden Rechte, als sie bislang
aus dem EG-Recht unmittelbar hergeleitet werden konnten.
2. Die Dienstleitsungsfreiheit ist
durch den vorübergehenden Charakter der fraglichen Tätigkeiten von
dem Institut der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen. Das Merkmal
„vorübergehend” ist dabei nicht nur unter
Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch nach ihrer
Häufigkeit, Regelmäßigkeit oder Kontinuität zu verstehen.
3. Eine im Ausland niedergelassene
und dort zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugte Gesellschaft
(hier: Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts) ist nicht unter dem
Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit zu gewerbsmäßiger, nicht
auf nur vorübergehende Tätigkeiten wie etwa punktuelle steuerliche
Beratung beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Wenn die
Gesellschaft fortlaufend in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Mandanten betreut hat und betreut, ist sie zwingend nach § 80 Abs. 5 AO
als Bevollmächtigte im Besteuerungsverfahren zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1014 Nr. 16 EFG 2003 S. 1343 Nr. 18 ZAAAB-12701
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