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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 691/01

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, GewStG 1991 § 2 Abs. 1, GewStG 1991 § 11 Abs. 1 Nr. 1, GewStG 1999 § 2 Abs. 1, GewStG 1999 § 11 Abs. 1 Nr. 1

Gewerbliche Prägung einer Freiberufler-GbR

Einheitlichkeit der Betätigung

Leitsatz

1. Die Einkünfte einer Freiberufler-GbR sind als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Betätigung in nicht unerheblichem Umfang Strom erzeugt und gegen Entgelt in das öffentliche Versorgungsnetz abgegeben hat.

2. Beide Tätigkeitsbereiche der GbR (Planung, Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen einerseits, Stromerzeugung mittels einer eigenen Windkraftanlage andererseits) bedingen sich nicht gegenseitig und sind demzufolge voneinander getrennt zu betrachten, wenn sie jeweils gegenüber anderen Vertragspartnern erbracht werden und ohne bedeutsame Einschränkungen eine der beiden Tätigkeiten aufgegeben und nur noch die andere durchgeführt werden könnte.

3. Die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG greift wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht durch, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit äußerst gering ist. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit einen Anteil von über 20 % des Gesamtumsatzes ausmacht. Darauf, ob der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erreicht, kommt es nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2003 S. 646 Nr. 17
OAAAB-12693

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