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Sächsisches FG  v. - 3 K 1154/00

Gesetze: AO 1977 § 251 Abs. 3 GesO § 18 Abs. 1 GesO § 18 Abs. 2 S. 3 GesO § 14 Abs. 1 GesO § 17

Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 nach Vornahme der Schlussverteilung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Leitsatz

Bestreitet der Gesamtvollstreckungsverwalter während des Gesamtvollstreckungsverfahrens das Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses, ist ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 auch dann noch zu erlassen, wenn das Schlussverzeichnis bereits erstellt und bestätigt und die Schlussverteilung bereits vorgenommen wurde.

Fundstelle(n):
WAAAB-12673

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