Unterschiedliche Regelung des Zinslaufs mit der Begrenzung auf
vier Jahre bei Erstattungszinsen, nicht jedoch bei Aussetzungszinsen,
verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
Leitsatz
Dass die Begrenzung des Zinslaufs bei
Erstattungszinsen auf vier Jahre im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten
Zinslauf der Aussetzungszinsen nicht gegen den verfassungsmäßigen
Gleichheitsgrundsatz verstößt, ergibt sich aus dem wesentlichen
rechtlichen Unterschied zwischen diesen beiden Zinsformen. Es handelt sich um
jeweils andere Sachverhalte, da die Verzinsung nach § 233a AO die Zeit bis
zur konkretisierenden Steuerfestsetzung, diejenige gemäß § 237
AO jedoch die Zeit danach betrifft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1567 Nr. 24 BAAAB-12667
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