Klagebefugnis des nicht Einspruch einlegenden Ehegatten
Finanzierungskosten einer Kapitalanlage als Werbungskosten
Verspätungszuschläge in Erstattungsfällen
Änderung der Erstattungszinsen als Folge geänderter
Steuerfestsetzungen
Einkommensteuer 1991 bis 1993 sowie Zinsen
und Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1991 bis 1993
Leitsätze
1. Ergeht gegen zusammen zur
Einkommensteuer veranlagte Eheleute eine Einspruchsentscheidung, obwohl nur
einer der Ehegatten Einspruch eingelegt hat, ist der andere Ehegatte lediglich
gegen die Einspruchsentscheidung (isoliert) klagebefugt.
2. Finanzierungskosten für die
Anschaffung einer Kapitalanlage sind Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen, wenn mit der Anschaffung nicht die Realisierung
steuerfreier Wertsteigerungen der Kapitalanlage, sondern ihre Nutzung zur
Erzielung eines Einnahmenüberschusses bezweckt ist.
3. Verspätungszuschläge aus
Anlass einer Schätzungsveranlagung können auch dann aufrechterhalten
bleiben, wenn die nachgereichten Steuererklärungen zu erheblichen
Erstattungen führen.
4. Soweit durch einen
Änderungsbescheid die Steuer heraufgesetzt wird, müssen bislang
festgesetzte Erstattungszinsen herabgesetzt werden. Hiergegen erhobene
billigkeitsgestützte Einwände müssen im gesonderten
Erlassverfahren nach
§ 227 AO verfolgt
werden.
Die
Einspruchsentscheidung vom wird insoweit aufgehoben, als sie
gegenüber der Klägerin wegen geänderter Einkommensteuer- und
Zinsbescheide für 1991 bis 1993 vom ergangen ist.
Im Übrigen
wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens werden den Klägern zu ¾ und dem Beklagten zu ¼
auferlegt.
Fundstelle(n): HAAAB-12665
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.