1. Gewerbliche und private
Grundstücksverkäufe unterscheiden sich durch die beim Erwerb des
Grundstücks geplante Anlagedauer. Die „von vornherein bestehende
Veräußerungsabsicht” ist nach den Grundsätzen der freien
Beweiswürdigung (§ 96 FGO) ohne Bindung an feste Beweisregeln zu
ermitteln.
2. Wer im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit (z.B. der Initiierung von Bauherrenmodellen) eine
Immobilie erwirbt, kann diese nach den allgemeinen Grundsätzen als
Privatvermögen behandeln. Es beginnt dann mit der Vermietung und
Verpachtung der Immobilie ein neuer Handlungsabschnitt, für den die
Existenz einer Einkunftserzielungsabsicht getrennt von seinen übrigen
Tätigkeitsbereichen zu prüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn der
Erwerb erfolgt, um die wirtschaftlichen Folgen einer
Bürgschaftserklärung abzumildern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 328 Nr. 5 XAAAB-12664
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