Überlassung von Geschäftschancen als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Soweit eine GmbH ein Geschäft (hier: die Errichtung eines Bauparks) weitgehend projektiert hat, bleibt es ihr unbenommen,
die weitere Ausführung des Geschäfts einer Schwestergesellschaft zu überlassen. Geschieht die Überlassung der Geschäftschance
ohne entsprechendes Entgelt, kann hierin eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung an die an beiden Gesellschaften
beteiligten Personen liegen. Die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung ist vom Fortschritt der Planung und Durchführung
sowie von dem Risiko des Geschäfts abhängig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1165 Nr. 17 NAAAB-12663
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