Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Krankheitskosten können auch dann vorliegen, wenn eine an einem Tumor erkrankte
Person ohne vorherige amtsärztliche Untersuchung eine Privatklinik aufsucht und sich dort einer ärztlich geleiteten Therapie
unterzieht. Wird diese Maßnahme von dem Sohn des Betroffenen finanziert, so kann dieser seine Aufwendungen insoweit
nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, als der erkrankte Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus und
ein weiteres Haus besitzt, das er der Familie seines Sohnes unentgeltlich überlässt. Insoweit handelt es sich zumindest
bei einem der beiden Häuser um "schädliches Vermögen", dessen Verwertung dem Betroffenen zumutbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1134 Nr. 17 CAAAB-12658
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