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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 356/98

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Annahme einer architektenähnlichen Tätigkeit

Leitsatz

Eine architektenähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann auch anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden, wenn die berufliche Tätigkeit so geartet ist, dass sie ohne theoretische Kenntnisse nicht ausgeübt werden könnte; aus der Art der Arbeiten muss auf ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen geschlossen werden können. Letzteres ist nicht zwangsläufig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger für die Bauabteilung eines größeren Unternehmens tätig wird und für dieses schwerpunktmäßig organisatorische Überlegungen im Zusammenhang mit der Erweiterungen sowie dem Aus- und Umbau von Gebäuden anstellt, für die jeweils externe Architekten- und Ingenieurbüros eingeschaltet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-12657

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