Eine architektenähnliche
Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in
ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung,
Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig
ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann auch anhand eigener praktischer
Arbeiten geführt werden, wenn die berufliche Tätigkeit so geartet
ist, dass sie ohne theoretische Kenntnisse nicht ausgeübt werden
könnte; aus der Art der Arbeiten muss auf ein gründliches und
umfassendes theoretisches Wissen geschlossen werden können. Letzteres ist
nicht zwangsläufig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger für die
Bauabteilung eines größeren Unternehmens tätig wird und
für dieses schwerpunktmäßig organisatorische Überlegungen
im Zusammenhang mit der Erweiterungen sowie dem Aus- und Umbau von
Gebäuden anstellt, für die jeweils externe Architekten- und
Ingenieurbüros eingeschaltet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-12657
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