Erweiterung des Prüfungszeitraums einer
Außenprüfung
Zulässigkeit des Antrags auf
Vollzugsaussetzung einer erweiterten Prüfungsanordnung
Erweiterung einer Prüfungsanordnung (1987 bis 1993, 1997)
Leitsatz
1. Will das FA den
Prüfungszeitraum einer Betriebsprüfung auf über drei Jahre
erweitern, muss sich das FA in der erweiterten Prüfungsanordnung lediglich
auf
§ 193 Abs. 1 AO
1977 nicht auch auf
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BpO
beziehen.
2. Für die Zulässigkeit der
Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Betriebsprüfung reicht eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass mehr Umstände für als
gegen die Möglichkeit erheblicher Steuernachforderungen sprechen (hier:
erheblich unter den Werten der amtlichen Richtsatzsammlung liegender Rohgewinn
einer Schreinerei).
3. Wird der Antrag auf
Vollzugsaussetzung einer erweiterten Prüfungsanordnung seitens des FA
nicht beschieden und die Betriebsprüfung für die Kalenderjahre des
erweiterten Prüfungszeitraums trotz des dagegen eingelegten Einspruchs
fortgeführt, ist ein an das FG gerichteter Aussetzungsantrag nach
§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
FGO zulässig.
Fundstelle(n): UAAAB-12652
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