Zeitpunkt der Einreichung des maßgeblichen Bauantrags bei
der zuständigen Behörde in Umplanungsfällen
Leitsatz
1. Die Identität zwischen
geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude ist zu verneinen, wenn
dieses gegenüber dem in dem ursprünglichen Bauantrag ausgewiesenen
Objekt Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich
bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern. Bei der
Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist das
Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zu würdigen. Liegen danach zwei
voneinander unterschiedliche Bauvorhaben vor, ist es unerheblich, wie die
Baubehörde die Planungsänderungen formal und kostenmäßig
behandelt hat (Anschluss an
,
BStBl II 1987, 454 und vom III R
109/84,
BFH/NV 1990,
62).
2. Wird ein ursprünglich
gestellter Bauantrag (hier: auf Errichtung eines Verbrauchermarktes und von
Eigentumswohnungen mit Tiefgarage) lediglich modifiziert (hier: Verschiebung
des Gebäudes von einer Grundstücksgrenze zu der
gegenüberliegenden, Vergrößerung des umbauten Raumes dadurch
infolge Hanglage um 4,81 v.H.), ist von der wirtschaftlichen Identität des
ursprünglich geplanten und des tatsächlich errichteten Gebäudes
auszugehen. Es ist dabei unerheblich, ob für die Bearbeitung der
Bauanträge durch die Baubehörde das ursprüngliche Aktenzeichen
fortgeführt wurde oder nicht. Es kommt für die steuerrechtliche
Beurteilung auch nicht entscheidend darauf an, dass die Baubehörde das
letztlich verwirklichte Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht als etwas Neues,
vom ursprünglichen Plan Abweichendes ("Aliud") angesehen hat.
Fundstelle(n): KAAAB-12651
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