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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 318/00

Gesetze: EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Zeitpunkt der Einreichung des maßgeblichen Bauantrags bei der zuständigen Behörde in Umplanungsfällen

Leitsatz

1. Die Identität zwischen geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude ist zu verneinen, wenn dieses gegenüber dem in dem ursprünglichen Bauantrag ausgewiesenen Objekt Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zu würdigen. Liegen danach zwei voneinander unterschiedliche Bauvorhaben vor, ist es unerheblich, wie die Baubehörde die Planungsänderungen formal und kostenmäßig behandelt hat (Anschluss an , BStBl II 1987, 454 und vom III R 109/84, BFH/NV 1990, 62).

2. Wird ein ursprünglich gestellter Bauantrag (hier: auf Errichtung eines Verbrauchermarktes und von Eigentumswohnungen mit Tiefgarage) lediglich modifiziert (hier: Verschiebung des Gebäudes von einer Grundstücksgrenze zu der gegenüberliegenden, Vergrößerung des umbauten Raumes dadurch infolge Hanglage um 4,81 v.H.), ist von der wirtschaftlichen Identität des ursprünglich geplanten und des tatsächlich errichteten Gebäudes auszugehen. Es ist dabei unerheblich, ob für die Bearbeitung der Bauanträge durch die Baubehörde das ursprüngliche Aktenzeichen fortgeführt wurde oder nicht. Es kommt für die steuerrechtliche Beurteilung auch nicht entscheidend darauf an, dass die Baubehörde das letztlich verwirklichte Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht als etwas Neues, vom ursprünglichen Plan Abweichendes ("Aliud") angesehen hat.

Fundstelle(n):
KAAAB-12651

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