Haftung des Gesellschafters einer aufgelösten GbR für
deren Umsatzsteuerschulden
Vergleichbarkeit der Haftung eines
BGB-Gesellschafters mit der eines
OHG-Gesellschafters
Begrenzung der Haftungsinanspruchnahme eines
BGB-Gesellschafters auf noch nicht
verjährte Haftungsschuld
Haftung
Leitsatz
1. Mangels Registerfähigkeit
einer GbR beginnt die Verjährung eines gegen den Gesellschafter einer
aufgelösten GbR gerichteten Steuerhaftungsanspruchs nach
§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 159 Abs. 2 HGB am Ende des Tages,
an dem der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis
erlangt hat.
2. Der Gesellschafter einer GbR,
deren Auflösung dem FA spätestens Mitte 1987 bekannt geworden ist,
kann im Dezember 1995 nicht mehr für die zwar noch nicht
festsetzungsverjährten, aus der Anwendung der Regelung des
§ 15a UStG herrührenden
Umsatzsteuerschulden der GbR durch einen auf
§ 705 BGB i.V.m.
§ 421 BGB gestützten
Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, da die Haftungsschuld nach
§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 159 Abs. 1 HGB – weil auch
keine Verschiebung des Verjährungsendes nach § 159 Abs. 3 greift und
die Regelung des
§ 191 Abs. 3 AO
1977 in den Fällen des Absatzes 4 nicht anwendbar ist
– spätestens Mitte 1992 verjährt ist.
3. Nachdem der BGH seine
Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts mit Urteil vom II ZR 331/00
(NJW 2001, 993) geändert hat,
entspricht die Haftung der Gesellschafter einer GbR derjenigen der
OHG-Gesellschafter, das heißt, die Gesellschafter haften als
Gesamtschuldner (abhängig von der Hauptschuld), während die
Gesellschaft als solche mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
Fundstelle(n): UAAAB-12639
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