Zuzahlungen zu Alten- und Pflegeheimkosten als Gegenleistung für einen Erbverzicht keine voll abziehbaren dauernden Lasten
Leitsatz
Schlagen die Tanten bei einem ausschließlich aus Kapitalforderungen bestehenden Nachlass die Erbschaft zugunsten der
Klägerin aus und zahlt diese als Gegenleistung für den Erbverzicht die Differenz zwischen den monatlichen Alten- und Pflegeheimkosten
und den Renten der Tanten an den Sozialhilfeträger, ist nicht das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
anwendbar, sondern der Kapitalwert der Zahlungen der Klägerin führt zu –einkommensteuerlich unbeachtlichen– Anschaffungskosten
der Erbteile und nur der –in entsprechender Anwendung der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
zu bestimmende– Zinsanteil ist steuerlich abziehbar (als Werbungskosten bei den mit den Kapitalforderungen erzielten
Kapitaleinkünften).
Fundstelle(n): GAAAB-12635
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