Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in
Form von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter,
§ 34 EStG,
§ 89b HGB
Frage der Aufgabe/Veräußerung von Handelsvertretungen als
(Teil-)Betriebsaufgabe, §§
16,
34 EStG
Leitsatz
1. Steht einem Handelsvertreter bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen des Abschlusses einer
Vereinbarung mit einem Dritten, der in den Vertretervertrag eintritt, keine
Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung nach
§ 89b HGB zu,
unterliegen die aufgrund der Vereinbarung geleisteten Zahlungen des Dritten
nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.
§ 24 Nr. 1 Buchst. c
EStG.
2. Die Aufgabe einer
Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung bewirkt
keine Teilbetriebsaufgabe, so dass der aus der Aufgabe der Bezirke erzielte
Gewinn auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG ermäßigt zu besteuern ist.
Fundstelle(n): IAAAB-12630
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