1. Beantragt der Steuerpflichtige den
Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, so hat er
die Pflegebedürftigkeit durch einen objektivierten Nachweis,
beispielsweise ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis
zu belegen.
2. Ein objektivierter Nachweis der
Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn die bestätigende Person
angesichts langjähriger Pflege und Behandlung ein gewisses
Näheverhältnis zum Steuerpflichtigen entwickelt hat, das keine
Betrachtung der Situation des zu pflegenden mit den Augen eines fremden Dritten
mehr erlaubt.
3. Eine entsprechende Anwendung von
§ 65 EStDV ist
nicht sachgerecht, soweit damit dem Steuerpfichtigen anderweitige Nachweise der
Pflegebedürftigkeit abgeschnitten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 165 Nr. 5 BAAAB-12628
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