Steuerberaterprüfung: Prüfungsergebnis kann nicht durch lediglich behauptete Sehstörungen korrigiert werden; unzutreffende
Datumsangabe im Aufgabentext einer Klausur
Leitsatz
1. Die Behauptung eines Prüfungsteilnehmers, an einem Prüfungstag Sehstörungen gehabt zu haben, kann ohne deren Nachweis durch
ein ärztliches Attest nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der an diesem Tag geschriebenen Klausur noch zu einer Verbesserung
des gesamten Prüfungsergebnisses führen.
2. Die Prüfungsbehörde muss entsprechend der jeweiligen Situation nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung spontan
entscheiden, wie die mit einer Panne oder Störung einhergehenden Prüfungsbeeinträchtigungen möglichst sach- und kandidatengerecht
neutralisiert werden können. Das Gericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Behörde die ihr durch den Grundsatz der
Chancengleichheit gezogenen Grenzen eingehalten hat, insbesondere, ob die zusätzlich gewährte Bearbeitungszeit in Anbetracht
ihres Zwecks, den störungsbedingten Zeitverlust auszugleichen, noch als angemessen und vertretbar gelten kann. Entscheidungen
der Prüfungsbehörde, die sich innerhalb dieses Spielraums halten, sind als rechtmäßig hinzunehmen.
3. Der denkbare Vorteil des einen Prüfungskandidaten kann keinen Nachteil eines anderen Bewerbers bewirken.
Fundstelle(n): XAAAB-12625
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