Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben unterliegt als sonstige Leistung
dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Umsatzsteuer 1999
Leitsätze
1. Das Aufbereiten von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben und deren Herausgabe in Broschürenform unterliegt nicht
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Es handelt sich nicht um periodische Druckerzeugnisse, da das Erscheinen
der Broschüren nicht durch Zeitpunkte oder zeitliche Abschnitte, sondern durch bestimmte Ereignisse, nämlich die Wettbewerbe
bestimmt ist.
2. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigte Werklieferung liegt nicht vor, wenn bei einer einheitlichen Leistung der jeweils
mit einer Maschine ausgeführte (technische) Dienstleistungsanteil den Lieferungsanteil überwiegt, und daher eine nach der
Vorschrift nicht begünstigte sonstige Leistung anzunehmen ist.
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Fundstelle(n): TAAAB-12622
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