1. Ist durch den Tod des im
Todeszeitpunkt anwaltlich vertretenen Klägers mangels Antrags seiner
Rechtsanwälte oder des Beklagten keine Verfahrensunterbrechung
eingetreten, so konnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den
Rechtsstreit für die Rechtsnachfolger des Verstorbenen rechtswirksam in
der Hauptsache für erledigt erklären.
2. Bei beiderseitigen
Erledigungserklärungen entspricht eine Teilung der Verfahrenskosten
zwischen den Beteiligten billigem Ermessen, wenn zwar der Rechtsbehelf nach dem
Eingangsstempel der Behörde verfristet gewesen ist, aber über die
Richtigkeit des Eingangsstempels nicht mehr durch Beweisaufnahme, hier durch
Einvernahme der Tochter des Verstorbenen als Zeugin, die das
Einspruchsschreiben in eine andere, unstreitig fristgerecht eingegangene
Briefsendung mit eingelegt haben will, entschieden worden ist. Der Ausgang des
Verfahrens war nach dieser Sachlage für beide Verfahrensbeteiligten
gleichermaßen ungewiss.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1639 Nr. 22 VAAAB-12604
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