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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 320/98

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 69 S. 1, AO 1977 § 34 Abs. 1

Haftung eines als Geschäftsführer eingesetzten Strohmanns

Haftung

Leitsatz

1. Wer sich als „Strohmann” zum Geschäftsführer einer GmbH bestellen lässt, ohne über die zur Ausübung des Geschäftsführeramts und zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, handelt haftungsbegründend fahrlässig im Sinne des § 69 Satz 1 AO. Denn die Haftung des Geschäftsführers knüpft allein an seine formale Rechtsstellung an, ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann.

2. Der formal bestellte Geschäftsführer einer GmbH darf die Geschäftsführung durch einen anderen nicht dulden. Bei fehlender Handlungsmöglichkeit darf er nicht den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft, sondern hat von seinem Amt als Geschäftsführer zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für Angehörige der den Steuerschuldner beherrschenden Person, selbst wenn ihnen das Amt gegen ihren Willen aufgedrängt worden ist.

Fundstelle(n):
BAAAB-12586

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