Bindung des Finanzamts an eine geäußerte Rechtsauffassung
Aussetzung der Vollziehung betr. Rückforderung von Eigenheimzulage
Leitsätze
Soweit ein Bescheid über die Gewährung der Eigenheimzulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann das Finanzamt
ihn auch ohne weiteres ändern. Insoweit ist unerheblich, ob die zuständigen Sachbearbeiter dem Betroffenen gegenüber eine
anderweitige Rechtsauffassung geäußert haben. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dieser Äußerung nicht
die Bedeutung einer verbindlichen Zusage zukommen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Fundstelle(n): JAAAB-12566
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