1. Obsiegt ein Kläger, dem
Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, so kann dessen Prozessvertreter die
Kostenfestsetzung gegenüber dem Finanzamt entweder im Namen des
Klägers oder aber gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beantragen.
2. Erfolgt die Kostenfestsetzung im
Namen des Klägers, so kann das Finanzamt den Kostenerstattungsanspruch
durch Aufrechnung mit Steuerschulden des Klägers zum Erlöschen
bringen. In diesem Falle ist der Prozessvertreter – soweit der
Kläger zur Zahlung der Kosten nicht in der Lage ist – darauf
verwiesen, seine Kosten gem. §§ 121 BRAGO gegenüber der
Staatskasse geltend zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 435 Nr. 7 VAAAB-12562
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