Nutzung eines steuerbefreiten Anhängers unter Erhebung eines unzureichend erhöhten Anhängerzuschlags
Leitsatz
Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 KraftStG ist dahin auszulegen, dass für einen Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer zu erheben ist,
sobald der Anhänger entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht im Inland hinter einer Zugmaschine
verwendet wird, für die ein --ausreichender-- Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG nicht festgesetzt worden ist, und
zwar für einen Monat. Sofern in dem sich an diesen Monatszeitraum anschließenden Monatszeitraum erneut eine solche Verwendung
durchgeführt wird, ist die Steuer für einen weiteren Monatszeitraum zu entrichten (hier: Nachträgliche Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer
nach § 10 Abs. 4 KraftStG für drei 24 t-Sattelanhänger, da diese u.a. auch von Zugmaschinen mitgeführt wurden, für die kein
oder ein zur niedriger Anhängerzuschlag beantragt und festgesetzt war).
Fundstelle(n): LAAAB-12561
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