Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Obwohl die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Einheitswerts für Einfamilienhäuser nach § 76 Abs.3
Nr. 1 BewG regelmäßig zu deutlich höheren Einheitswerten führt, hat das , 1 BvL
20/82, BStBl II 1987, 240 die Zweigleisigkeit des Bewertungsverfahrens für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, weil
die einheitliche Bewertung nicht besonders ausgestalteter oder ausgestatteter Grundstücke einerseits und der besonders ausgestalteten
oder ausgestatteten Grundstücke andererseits dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eher gerecht werde, als wenn
die für die nicht besonders ausgestalteten oder ausgestatteten Grundstücke geltenden Bewertungsgrundsätze auf die Kategorie
der besonders gestalteten oder ausgestatteten Grundstücke übertragen werde. An dieser Beurteilung hat der , BStBl II 1995, 655 nichts geändert.
2. § 27 BewG bestimmt, dass bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungspunkt
maßgebend sind. Dies ist dahin zu verstehen, dass für die tatsächlichen Verhältnisse zum Fortschreibungszeitpunkt die entsprechenden
Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt werden müssen.
3. Zur Bewertung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von mehr als 220 qm im Sachwertverfahren bei Streit über umbauten
Raum sowie die Ermittlung der baulichen Ausstattung des Gebäudes: Lehnt der Steuerpflichtige eine Ortsbesichtigung durch das
FA ab, muss er aus der Schätzung des Gebäudesachwerts an Hand der ausschließlich schriftlichen Angaben des Steuerpflichtigen
ggf. resultierende Ungenauigkeiten hinnehmen. Wirkt ein Bürger aus Gründen des Schutzes seiner Intimsphäre bei der Feststellung
eines steuererheblichen Sachverhaltes nicht erschöpfend mit, so kann er daraus keinesfalls Vorteile ziehen. Falls er nicht
will, dass in seine Privatsphäre eingedrungen wird, so ist umgekehrt dann auch weder die Finanzverwaltung noch das FG gehalten,
widerstreitende Angaben aus dem Bereich des Steuerpflichtigen mit den ihm günstigsten Werten zu übernehmen.
Fundstelle(n): BAAAB-12560
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