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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 92/99

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3

Immobilien

Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Geschäftswertüberlassung

Leitsatz

1. Der Geschäftswert ist mit dem Unternehmen als wirtschaftlichem Organismus untrennbar verbunden und von dem Eigentum an den dem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgütern grundsätzlich unabhängig. Bei einer Betriebsaufspaltung geht deshalb der Geschäftswert des bisherigen Einzelunternehmens stets auf das Betriebsunternehmen über.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann durch die Zahlung eines Entgelts einer Betriebs-GmbH für die Geschäftswertüberlassung gegeben sein, wenn ein fremder Dritter in gleicher Situation nicht bereit wäre, ein Entgelt oder ein Entgelt in dieser Höhe für den Geschäftswert zu entrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein entsprechender Geschäftswert nicht existiert oder dieser dem Unternehmen jederzeit bzw. kurzfristig wieder entzogen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-12558

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