Verdeckte Gewinnausschüttung
durch entgeltliche Geschäftswertüberlassung
Leitsatz
1. Der Geschäftswert ist mit dem
Unternehmen als wirtschaftlichem Organismus untrennbar verbunden und von dem
Eigentum an den dem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgütern
grundsätzlich unabhängig. Bei einer Betriebsaufspaltung geht deshalb
der Geschäftswert des bisherigen Einzelunternehmens stets auf das
Betriebsunternehmen über.
2. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung kann durch die Zahlung eines Entgelts einer
Betriebs-GmbH für die Geschäftswertüberlassung gegeben sein,
wenn ein fremder Dritter in gleicher Situation nicht bereit wäre, ein
Entgelt oder ein Entgelt in dieser Höhe für den Geschäftswert zu
entrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein entsprechender
Geschäftswert nicht existiert oder dieser dem Unternehmen jederzeit bzw.
kurzfristig wieder entzogen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-12558
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