Entscheidend für die Frage, ob
eine „kurzfristige” Überlassung von Räumen vorliegt,
ist die Absicht des Vermieters, den Wohnraum für ca. sechs Monate zu
überlassen. Für die Feststellung dieser Absicht sind die objektiv
erkennbaren Gesamtumstände maßgeblich. Insoweit muss bei der
Vermietung von Räumen in einem Aussiedlerwohnheim auch berücksichtigt
werden, dass die Nutzung von vornherein als kurzzeitige
Übergangslösung gedacht ist, was sich daran zeigt, dass mit der Dauer
der Nutzung die Entgelte steigen. Auch ist erheblich, dass sich das Entgelt
nicht nach der Wohnungsgröße, sondern nach der Anzahl der Nutzer
richtet und die Nebenkosten pauschal mit einschließt.
Fundstelle(n): AAAAB-12556
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