Nebenberuflich ausgeübte verlustbringende Tätigkeit
als Sportpromoter keine einkommensteuerlich relevante und zum Vorsteuerabzug
führende Betätigung
Leitsatz
1. Steht aufgrund der Entwicklung
fest, dass ein Gewerbe, so wie es vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von
vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, ist die Gewinnabsicht zu
verneinen, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb noch in der Anlaufphase
einstellt.
2. Ist die geltend gemachte
verlustbringende Tätigkeit im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt,
wird sie nebenberuflich ausgeübt und kann der Steuerpflichtige hierbei zu
ihrer Finanzierung auf andere positive steuerpflichtige Einkünfte
zurückgreifen, ist anzunehmen, dass er die verlustbringende Tätigkeit
nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen
Gründen oder Neigungen ausgeübt hat, wenn ihm der Nachweis nicht
gelingt, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe,
zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des
Betriebs durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis
erzielen zu können.
3. Hier: Verluste aus der
nebenberuflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Sportpromoter mit
seinem Sohn als einzigen Angestellten, wobei der Steuerpflichtige das teure
Rennsporthobby seinen Sohnes, der als Schüler bzw. Wehrdienstleistender
nicht über eigenes Vermögen verfügte, massiv finanziell
unterstützte, als einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit.
4. Die Umsatzsteuerpflicht und damit
auch die Vorsteuerberechtigung eines Unternehmers hängen zwar nicht davon
ab, dass ein Lieferungen und sonstige Leistungen ausführender Unternehmer
eine Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG betreibt. Wenn
und soweit aber eine geltend gemachte selbständige Betätigung
tatsächlich dem Bereich der privaten Lebensfühtrung zugerechnet
werden muss und damit aus dem steuerbaren Erwerbsleben ausscheidet, dann liegt
auch keine umsatzsteuerpflichtige und zum Vorsteuerabzug berechtigende
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-12555
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