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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 79/00

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, HGB § 255 Abs. 2 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Schätzung der auf Strom, Wasser und Kanalbenutzung für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten

Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitglieds

Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes

Saldierung zu Unrecht nicht anerkannter mit bislang fehlerhaft berücksichtigten Werbungskosten (§§ 9 Abs. 1 Satz 1; 255 Abs. 2 Satz 1 HGB)

Einkommensteuer 1987 bis 1989

Modernisierungs-, Herstellungs-, Erhaltungsaufwand bei der Umgestaltung eines Wohnhauses

Saldierung

Leitsatz

1. Bei den in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedschaft entstandenen Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob die Aufwendungen das verbandsinterne Leben der Gewerkschaft bzw. deren allgemeine Stellung als Organisation des gesellschaftlichen Lebens betreffen oder aber der Verbesserung oder Sicherung der beruflichen, betrieblichen oder sozialen Stellung und damit mittelbar auch auf die Erzielung oder Erhaltung von Einnahmen der Gewerkschaftsmitglieder gerichtet sind. Nur letztgenannte Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (hier: Zuordnung der Aufwendungen von zahlreichen Gewerkschaftsaktivitäten).

2. Die Annahme von als Werbungskosten sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen wird weder dadurch ausgeschlossen, dass sie in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum oder dass sie parallel zu wesensverbessernden und den Gebrauchswert steigernden Umgestaltungsmaßnahmen anfallen, bzw. zur Erhaltung bereits abgeschlossener Umbaumaßnahmen notwendig werden.

3. Bei der Ermittlung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kann es sachgerechter sein, die auf Strom, Wasser und Kanalbenutzungsgebühren entfallenden Aufwendungen nicht mit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche der Wohnung sondern mit einem geschätzten Betrag anzusetzen.

Fundstelle(n):
RAAAB-12546

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