Prüfung von Verlusten in Veranlagungszeiträumen vor
1990
Unzulässigkeit einer Klage bei Steuer 0 DM oder
Anhängigkeit bereits eines anderen Verfahrens wegen desselben
Streitgegenstands
Leitsatz
1. War die Einkommensteuer für
Veranlagungszeiträume vor 1990 bereits auf 0 DM festzusetzen, so wurden
vom Steuerpflichtigen geltend gemachte höhere, bisher nicht
berücksichtigte Verluste erst in dem Jahr einer Prüfung unterzogen,
in dem sich die höheren Verluste auswirken konnten. Eine gegen eine
derartige "0-Festsetzung" wegen der Berücksichtigung der Verluste
eingelegte Klage ist mangels Beschwer unzulässig.
2. Eine Klage ist unzulässig,
soweit bereits wegen desselben Streitgegenstandes ein anderes Verfahren
anhängig ist.
Fundstelle(n): YAAAB-12535
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