Die Rechtsprechung des BFH umschreibt den Rechtssatzbegriff „verdeckte Gewinnausschüttungen„ durch die Bezugnahme auf gesellschaftsrechtlich
veranlasste Wertverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Maßstab für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung
ist der Fremdvergleich.
Die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geht der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 KStG als die speziellere
Einkommens-ermittlungsvorschrift für ihren Anwendungsbereich vor.
Die verhinderte Vermögensmehrung einer GmbH, die dadurch eintritt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zahlung, die
für die GmbH bestimmt ist, auf sein Privatkonto leitet, kann nicht durch eine Bilanzkorrektur nach § 4 Abs. 2 EStG dem Anwendungsbereich
des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entzogen werden.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 989 Nr. 16 EFG 2003 S. 566 Nr. 8 EAAAB-12533
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