Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Ehegatten
Einkommensteuer 1993 bis 1996
Leitsätze
Der an den Ehegatten für die betrieblich genutzten Räume gezahlte Mietzins kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden,
wenn die Durchführung des Mietverhältnisses nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, weil die Zahlung des im mündlichen
Mietvertrag vereinbarten Jahresmietzinses unvollständig und nicht laufend, sondern durch unregelmäßige, von der Liquidität
abhängige Entnahmen des vermietenden Ehegatten aus der Betriebskasse an sich selbst erfolgt und die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Mietaufwendungen zunächst überhaupt nicht und später nicht vollständig als Vermietungseinkünfte erklärt werden.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Fundstelle(n): FAAAB-12524
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