Feststellung einer Verletzung des
Steuergeheimnisses
Leitsatz
1. Eine Pfändungsmaßnahme
muss aus der objektiven Sicht einer pflichtgemäß handelnden
Vollstreckungsbehörde die erforderliche Eignung aufweisen.
2. Pfändungsverfügungen
gegenüber Banken, die am Wohnsitz des Steuerpflichtigen eine Filiale
unterhalten, sind auch ohne konkrete Hinweise auf die Existenz einer
Geschäftsbeziehung nicht von vornherein aussichtslos, wenn dieser Ort
nicht mehr als ca. 25.000 Einwohner hat. Entsprechendes gilt für
Pfändungsverfügungen gegenüber den im unmittelbaren
örtlichen Einzugsbereich des Unternehmens des Steuerpflichtigen (einem
Kurzzeitpflegeheim) liegenden Sozialämter.
3. Pfändungsverfügungen
gegenüber Pflegekassen sind nicht von vornherein aussichtslos, wenn der
Steuerpflichtige Befreiungsanträge nach §§ 4 Nr. 16 UStG und
§ 3 Nr. 20 d GewStG gestellt hat und die hierbei geführten Nachweise
erkennen lassen, dass zum überwiegenden Teil von den fraglichen Kassen in
früheren Einzelfallen Kosten getragen worden sind.
Fundstelle(n): RAAAB-12520
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