Fristgerechter Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe
Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1998
Leitsätze
1. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt nach herrschender Meinung und ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, dass
die Gründe für eine Fristversäumnis innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen, um die jeweiligen Wiedereinsetzungsgründe
klar und eindeutig festzulegen.
2. Wird der rechtzeitige Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe versäumt, bedeutet es keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sich daraus für den Steuerpflichtigen materiellrechtlich unrichtige Steuer(zahlungs)pflichten
ergeben können.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): UAAAB-12519
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