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FG DES SAARLANDES Urteil v. - 1 K 221/98

Gesetze: AO 1977 § 193, AO 1977 § 196, AO 1977 § 88, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 378, EStG § 7 Abs. 1 S. 4, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

Verwertung von Außenprüfungsfeststellungen; Voraussetzung für Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

Festsetzungsverjährung bei leichter Steuerverkürzung

Vorliegen einer bloßen Betriebsverlagerung

Leitsatz

1. Feststellungen aus Außenprüfungen können auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung verwertet werden, wenn es sich um Einzelermittlungen des Prüfers handelt, die keine umfassende Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen zum Gegenstand haben, wie sie ansonsten einer Betriebsprüfung immanent sind.

2. Hier: Ermittlung eines Spekulationsgewinns und die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Frage nach dem Vorliegen einer steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe als zulässige Einzelermittlung im Rahmen des § 88 AO. Das FA hatte die maßgeblichen Tatsachen zudem nicht erst in Ausführung einer Erweiterungsanordnung erfahren, sondern waren ihm vielmehr bereits vorher aufgrund anderer Ermittlungshandlungen ordnungsgemäß bekannt geworden.

3. Der Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen steht bei erstmaliger Festsetzung oder bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids vor Ablauf des Festsetzungsfrist nicht entgegen, dass das FA eine ohne weiteres zulässige Erweiterung-Prüfungsanordnung nicht erlassen hatte. In einem solchen Fall hat das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung Vorrang vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren.

4. Leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen, dem FA das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts mitzuteilen: Eine gewisse Nachlässigkeit auf Seiten des FA räumt das Verschulden auf Seiten des Stpfl. keineswegs aus. Auch bei Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Steuerberaters ist der Stpfl. nicht von eigener Sorgfalt befreit.

5. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG kommt zur Anwendung, soweit sich ein Teil der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als verbraucht oder fehlgeschlagen erweist, nicht aber bei einer bloßen Wertminderung. Wer sich auf eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung beruft, muss die Umstände glaubhaft machen.

6. Eine bloße Betriebsverlegung und keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Stpfl. unmittelbar nach der angeblichen Betriebsaufgabe in der räumlichen Nähe zum alten Betriebsgelände die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausübt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-12502

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