Verwertung von Außenprüfungsfeststellungen;
Voraussetzung für Absetzung für außergewöhnliche
Abnutzung
Festsetzungsverjährung bei leichter
Steuerverkürzung
Vorliegen einer bloßen
Betriebsverlagerung
Leitsatz
1. Feststellungen aus
Außenprüfungen können auch ohne Vorliegen einer
Prüfungsanordnung verwertet werden, wenn es sich um Einzelermittlungen des
Prüfers handelt, die keine umfassende Überprüfung der
Besteuerungsgrundlagen zum Gegenstand haben, wie sie ansonsten einer
Betriebsprüfung immanent sind.
2. Hier: Ermittlung eines
Spekulationsgewinns und die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden
Frage nach dem Vorliegen einer steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe als
zulässige Einzelermittlung im Rahmen des
§ 88 AO. Das FA hatte die
maßgeblichen Tatsachen zudem nicht erst in Ausführung einer
Erweiterungsanordnung erfahren, sondern waren ihm vielmehr bereits vorher
aufgrund anderer Ermittlungshandlungen ordnungsgemäß bekannt
geworden.
3. Der Verwertung von im Rahmen einer
Außenprüfung ermittelten Tatsachen steht bei erstmaliger Festsetzung
oder bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergangenen Steuerbescheids vor Ablauf des Festsetzungsfrist nicht entgegen,
dass das FA eine ohne weiteres zulässige
Erweiterung-Prüfungsanordnung nicht erlassen hatte. In einem solchen Fall
hat das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und
gleichmäßigen Steuerfestsetzung Vorrang vor dem Interesse an einem
formal ordnungsgemäßen Verfahren.
4. Leichtfertige
Steuerverkürzung durch Unterlassen, dem FA das Vorliegen eines
Spekulationsgeschäfts mitzuteilen: Eine gewisse Nachlässigkeit auf
Seiten des FA räumt das Verschulden auf Seiten des Stpfl. keineswegs aus.
Auch bei Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Steuerberaters ist der Stpfl.
nicht von eigener Sorgfalt befreit.
5. Die Regelung des
§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG
kommt zur Anwendung, soweit sich ein Teil der
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als verbraucht oder
fehlgeschlagen erweist, nicht aber bei einer bloßen Wertminderung. Wer
sich auf eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung beruft, muss die Umstände glaubhaft machen.
6. Eine bloße Betriebsverlegung
und keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Stpfl. unmittelbar nach der
angeblichen Betriebsaufgabe in der räumlichen Nähe zum alten
Betriebsgelände die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausübt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-12502
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