1. Hat das Finanzamt den verfristeten
Einspruch eines Ausländers als unzulässig verworfen, so ist dem
Finanzgericht auch dann eine Entscheidung zur Sache verwehrt, wenn der
Ausländer nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt, weil
er sich solchenfalls über den Inhalt und die Folgen eines ihm zugehenden
Behördenschriftstücks durch Einschaltung einer sach- und
rechtskundigen Hilfsperson zu informieren hat.
2. Eine nach
§ 79b Abs. 2 FGO gesetzte
Ausschlussfrist ist mit 3 ½ Wochen tatsächlicher Beantwortungszeit
ausreichend lang bemessen.
Fundstelle(n): UAAAB-12490
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