Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 1986 bis
1993
Auftragsbeschaffung für ein gewerbliches Unternehmen
als gewerbliche Tätigkeit
Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbetreibenden, der weder seine Umsätze
noch seine gewerblichen Einkünfte ordnungsgemäß aufgezeichnet
hat
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger, der bei der Auftragsbeschaffung für
ein gewerbliches Unternehmen seine Tätigkeit und Arbeitszeit im
Wesentlichen frei gestalten und bestimmen und seine Vergütung unter
Ausübung erheblichen Vertragsdruckes „nach eigenem Ermessen”
festlegen kann, ist Gewerbetreibender. Dass der Steuerpflichtige die
Betätigung im Rahmen eines Steuerhinterziehungsmodells verdeckt vollzogen
hat, ist für seine Steuerpflicht als selbständiger gewerblicher
Unternehmer ohne Belang.
2. Wer ganz wesentlich dafür sorgt, dass ein fremdes
Drittunternehmen überhaupt produzieren und Gewinne erzielen kann,
lässt sich dies im Wirtschaftsleben regelmäßig auch dann
entsprechend hoch vergüten, wenn er bereits anderweitig gut verdient.
3. Stellt sich ein Steuerpflichtiger nach der Art seiner
ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender dar und
hat er weder seine Umsätze noch seine gewerblichen Einkünfte
ordnungsgemäß aufgezeichnet, so hat die Finanzbehörde die
entsprechenden Besteuerungsgrundlagen auch dann zu ermitteln, wenn der
Steuerpflichtige infolge seines Todes seinen ihm nach § 90 Abs. 1 AO
obliegenden Mitwirkungspflichten nicht mehr genügen kann. Dabei darf sie
auf eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe des
§ 162 Abs. 2 AO nur zurückgreifen, wenn ihr eine andere zumutbare
Ermittlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Besteht eine solche
Ermittlungsmöglichkeit, kommt eine Schätzung nach § 162 Abs. 2
AO lediglich noch insoweit in Betracht, als es greifbare Anhaltspunkte für
den Abzug im Einzelnen nicht bekannter, aber wahrscheinlicher Betriebsausgaben
gibt.
4. Sollen schätzungsweise ermittelbare Betriebsausgaben an
unbekannte Dritte gezahlt worden sein, greift § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein.
Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten stehen, können Ausgaben
trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden. Auf eine
Schätzung eventueller Betriebsausgaben kann verzichtet werden, wenn diese
nach § 160 AO ohnehin nicht abziehbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-12485
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