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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 137/00

Gesetze: AO § 69 S. 1, AO § 71, AO § 34 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Umsatzsteuerpflichtverletzung

Haftung für Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen

Leitsätze

1. Neben der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO greift die Hinterzieherhaftung nach §§ 71, 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO ein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben in abzugebenden Steuervoranmeldungen oder -erklärungen für die von ihm vertretene Gesellschaft nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, indem er auf diese Weise die nicht ordnungsgemäß vorangemeldeten bzw. erklärten Steuern zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Liquidität oder zur Verbesserung des Betriebsergebnisses der Gesellschaft dem Finanzamt vorenthält.

2. Auch soweit sich die Vorsatzhaftung des Geschäftsführers auf § 71 AO stützt, haftet er aufgrund des Schadensersatzcharakters der Haftungsnormen grundsätzlich nur bis zur Höhe der für eine Steuerhinterziehung überhaupt verfügbaren Gesellschaftsmittel, so dass er regelmäßig nicht in Höhe des vollen Steuerausfalles, sondern gemäß dem Prinzip der anteiligen Tilgung grundsätzlich nur insoweit haftet, als er das Finanzamt gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigem benachteiligt hat und durch das Untertassen einer korrekten Umsatzsteuer(vor)anmeldung keine aussichtsreiche Vollstreckungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamtes vereitelt wurde. Anders als bei der Vorsatzhaftung nach § 69 AO ist für den Haftungsumfang der Hinterzieherhaftung jedoch nicht das Finanzamt, sondern der Geschäftsführer beweispflichtig.

3. Hat der Geschäftsführer lediglich grob fahrlässig pflichtwidrig gehandelt, so ist seine Inhaftungnahme regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn er im Falle einer untergegangenen GmbH die einzig noch vorhandene Person ist, die das Finanzamt für die verbliebene Steuerschuld der Gesellschaft in Anspruch nehmen kann. Ausnahmsweise kann seine Inhaftungnahme aber dann ermessenwidrig sein, wenn das Finanzamt am Auflaufen der Steuerrückstände, z. B. wegen grob pflichtwidriger oder gar vorsätzlicher Nichtwahrnehmung erfolgversprechender Vollstreckungsmöglichkeiten, ein Mitverschulden trifft.

Unter Änderung des Umsatzsteuerhaftungsbescheides vom in Form der Einspruchsentscheidung vom wird die Haftungssumme auf 203.143 DM herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 64/100 und dem Beklagten zu 36/100 auferlegt.

Fundstelle(n):
FAAAB-12482

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