Einspruchseinlegung durch einen von mehreren
geschäftsführenden Gesellschaftern einer
BGB-Gesellschaft
Einwendungsausschluss nach
§ 166 AO für einen
bevollmächtigten
BGB-Gesellschafter
Ermessensgerechte Inhaftungnahme bei Inanspruchnahme aller
Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft
Umsatzsteuerhaftung
Leitsatz
1. Hat eine
BGB-Gesellschaft mehrere
geschäftsführende Gesellschafter, so kann die Gesellschaft durch
einen dieser Gesellschafter wirksam Einspruch gegen einen die Gesellschaft
betreffenden Umsatzsteuerbescheid einlegen, wenn er dabei auch in Vertretung
der anderen Gesellschafter handelt und das Finanzamt das geltend gemachte
Vertretungsverhältnis unbeanstandet lässt.
2. Nimmt der zur Vertretung aller
BGB-Gesellschafter bevollmächtigte
Gesellschafter den Einspruch gegen einen an die Gesellschaft gerichteten
Umsatzsteuerbescheid zurück, so ist er im Falle seiner Inhaftungnahme
für die ungetilgte Umsatzsteuer mit Einwänden gegen Grund und
Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung ausgeschlossen.
3. Entscheidet sich das Finanzamt,
alle ehemaligen BGB-Gesellschafter im gleichen Umfang in
Haftung zu nehmen, so ist dies stets ermessensgerecht, wenn es den
Gesellschaftern durch einen entsprechenden Hinweis in sämtlichen
ergangenen Haftungsbescheiden mitgeteilt wird.
Fundstelle(n): VAAAB-12481
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