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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 130/00

Gesetze: BGB § 133, AO § 367 Abs. 2 S. 2, AO § 91 Abs. 1, AO § 126 Abs. 1 Nr. 3, AO § 126 Abs. 2, AO § 127

Auslegung von Prozesserklärungen eines Bevollmächtigten

Kein Verböserungshinweis und keine notwendige Anhörung bei allgemeiner Korrekturmöglichkeit

Einkommensteuer 1990

Leitsatz

1. Auch eine von einem steuerlichen Bevollmächtigten abgegebene Prozesserklärung ist nach der sich aus der Rechtsordnung ergebenden vernünftigen Interessenlage auszulegen (Anschluss an , BFH/NV 1997, 249).

2. Eines Verböserungshinweises bedarf es nicht, wenn eine Steuerfestsetzung selbst nach Rücknahme eines Einspruchs nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ändern wäre. Aus diesem Grunde ist es auch unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige vor der Gebrauchmachung von einer solchen Korrekturmöglichkeit verfahrenswidrig nicht gehört worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-12476

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