Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträge
Leitsatz
1. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt regelmäßig auch für die Hinterzieherhaftung nach § 71 AO. Für die Vertreterhaftung
nach § 69 Satz 1 AO i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG kann er jedenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn der Vertreter die
unberechtigte Rechnungsausstellung nicht in Kenntnis fehlender Mittel vorgenommen oder die dadurch bedingte Gefährdung
des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig zu beseitigen versucht hat.
2. Einer Vertreterhaftung gemäß § 69 Satz 1 AO in Höhe der vorangemeldeten, aber nicht erfüllten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträge
steht nicht entgegen, dass eine danach eingereichte Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit einer darin ausgewiesenen niedrigeren
Jahresumsatzsteuerschuld mit Ablauf der Festsetzungsfrist für Jahresumsatzsteuer Bestandskraft erlangt, weil die Akzessorietät
der Haftung von der Steuerschuld nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ausnahme der Erlöschensgründe des § 47 AO -
und dabei insbesondere der Zahlung - nur bis zur Festsetzung der Haftungsschuld besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-12460
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