Es obliegt in erster Linie den
unmittelbar handelnden Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs, sich über die
Identität und das Geschäftsgebaren des Vertragspartners zu
vergewissern. Ermittelt das Finanzamt erhebliche Umstände, die einen
Rechnungsaussteller als Scheinunternehmer erkennen lassen, so hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft und in seinem Fall die
Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Auch im Baugewerbe
kann die Barzahlung nicht als unverfänglicher Normalfall angesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1635 EFG 2002 S. 1635 Nr. 24 OAAAB-12453
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