1. Eine tatsächliche
Verständigung über die Angemessenheit von
Geschäftsführergehältern ist insoweit möglich, als hierin
eine Klärung der tatsächlichen Vorfragen der
Angemessenheitsprüfung zu sehen ist. Die
Verständigungserklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie
nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung aus der Sicht des
Erklärungsempfängers zu verstehen sind (§§ 133, 242 BGB).
2. Sieht eine Verständigung die
Geschäftsführergehälter „i.H.d. jeweiligen Grundlohns
plus der Lohnzusätze, wie vermögenswirksame Leistungen
…„für einen bestimmten Zeitraum als unangemessen an, so
fallen hierunter auch die gezahlten Tantiemen, selbst wenn diese in der
beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1562 EFG 2002 S. 1562 Nr. 24 NAAAB-12449
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