Regelmäßig kein ermäßigter Steuersatz
für forstwissenschaftliche Arbeiten
Kenntnis von der
Besteuerung eines Unternehmerbekannten begründet keinen Treu- und
Glaubenschutz
Umsatzsteuer 1990
Leitsatz
1. Forstwissenschaftliche
Darstellungen unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz des
§ 12 Abs. 1 Nr. 7c UStG, wenn die
Gestattung der urheberrechtlichen Auswertung des wissenschaftlichen Werkes den
wirtschaftlichen Hauptzweck der erbrachten Leistung ausmacht. Das ist entgegen
Abschn. 168 Abs. 14 Satz 3
UStR nur dann der Fall, wenn eine forstwissenschaftliche
Arbeit nicht lediglich auch, sondern gerade zum Zwecke der
Veröffentlichung erstellt worden ist.
2. Bei Vorbehaltsfestsetzungen nach
dem ermäßigten Steuersatz stehen Treu und Glauben einer
rückwirkenden Veranlagung nach dem Regelsteuersatz nicht entgegen, wenn
eine Gesellschaft der Ehefrauen die Ehemänner jeweils als
Einzelunternehmer mit der Erstellung forstwissenschaftlicher Arbeiten
beauftragt und dem nachveranlagten Ehemann bekannt war, dass das für den
anderen Ehemann zuständige Finanzamt diesen nach dem ermäßigten
Steuersatz veranlagt hat, weil die Rechtsauffassung eines unzuständigen
Finanzamtes das nachveranlagende Finanzamt nicht bindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-12448
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