Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines
Mandantenstammes
Umsatzsteuerhaftung des
Betriebsübernehmers
Leitsatz
1. Die Übernahme des allein noch
vorhandenen Mandantenstammes einer Steuerberaterpraxis kann die
Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösen.
2. Die Inhaftungnahme des
Übernehmers ist jedoch nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass
des Haftungsbescheids bzw. beim Ergehen der Einspruchsentscheidung feststeht,
dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann,
(mehr) vorhanden ist.
3. Das ist nach Ablauf von fünf
Jahren seit der Übernahme einer Einzelpraxis der Fall, weil sich nach der
Rechtsprechung des BFH die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines
derivativ erworbenen Einzelpraxiswertes auf längstens fünf Jahre
beläuft, so dass danach nicht mehr übernahmebedingt in
Honorarforderungen gegen die übernommenen Mandanten vollstreckt werden
kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1582 TAAAB-12447
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