Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis
2000
Leitsatz
1. Das angemessene
Geschäftsführergehalt ist zu schätzen. Anhand der konreten Daten
des Betriebes (Branche, Ertrag, Umsatz, Zahl der Arbeitnehmer u.ä.) ist zu
prüfen, welches Entgelt für eine vergleichbare Tätigkeit einem
fremden Dritten gezahlt worden wäre.
2. Vergleichsmaßstab sind nicht
die Gehälter fremder Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern die
von Fremdgeschäftsführern. Für die Prüfung der Ertragskraft
des Unternehmens sind die Daten der Steuerbilanz maßgeblich.
3 .Das Gehalt eines
Gesellschafter-Geschäftsführers eines ertragsschwachen Betriebes der
industriellen Instandsetzungsbranche (Umsatz 1998 bis
2000 ca. 15 Millionen DM, Arbeitnehmer ca. 130) i.H.v. 510.000 DM rechtfertigt
die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen i.H.v. 100.000 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 50 Nr. 2 KAAAB-12437
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