Schuldzinsen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen
nach der Löschung der GmbH als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
Einkommensteuer 1993 bis 1996
Leitsätze
1. Übernimmt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der GmbH eine Bürgschaft, so ist regelmäßig
davon auszugehen, dass die Bürgschaftsübernahme durch die Gesellschafterstellung (§ 20 EStG) und nicht die Arbeitnehmerstellung
(§ 19 EStG) veranlasst ist.
2. Wird die Bürgschaft nach der Beendigung der Gesellschaft (hier: Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit) vom
Gläubiger in Anspruch genommen, so sind die (nachträglichen) Schuldzinsen für ein zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme
aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungkosten des (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen der Einkünfte
aus Kapitalvermögen abziehbar (gegen ständige BFH-Rechtsprechung).
1. Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 werden teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer
unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen von 20.446 DM (1993), 19.826
DM (1994), 19.144 DM (1995) und 18.393 (1996) neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit
leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1435 EFG 2002 S. 1435 Nr. 22 KÖSDI 2002 S. 13531 Nr. 12 WAAAB-12433
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