Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfangs
Verlustfeststellung 1999
Leitsätze
Ein Steuerpflichtiger versäumt eine Klagefrist durch eigenes Verschulden, so dass ihm nicht Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zu gewähren ist, wenn ihn die per Briefpost versandte Einspruchentscheidung samt der Belehrung seines Bevollmächtigten
über den Fristablauf und die Rechtsmittelnachfrage infolge des ihm bekannten nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfanges
nicht erreicht (hier: Briefpostzustellung mittels Hindurchschiebens der Post unter der Haustür eines Mehrfamilienhaus trotz
freien Zugangs zu den im Hausinneren gelegenen Briefkästen).
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): SAAAB-12430
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