Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen
Höhe der Schätzung
Einkommensteuer 1992 bis
1995
Leitsätze
1. Das Finanzamt ist zur
Schätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigt,
wenn der Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund keinerlei schriftliche
Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten,
lebensfremden und ungewöhnlichen Umstände vorlegt, aus denen sich
einerseits erheblich geringere als die vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen
aus einem Objekt, und andererseits der Erwerb des Eigentums an einem anderen
Objekt „nur zum Schein„ mit der Folge der Zurechnung der
Einkünfte bei Dritten ergeben könnte.
2. Die Schätzung ist
rechtmäßig, wenn sie keine Anhaltspunkte für eine
unzulässige Strafschätzung erkennen lässt, die Höhe der
geschätzten Einnahmen sich im ortsüblichen Bereich bewegt und im
Rahmen der Schätzung auch Werbungskosten in angemessener Höhe
berücksichtigt werden.
Unter Änderung
der Einkommensteuerbescheide vom in Form der
Einspruchsentscheidung vom wird dem Beklagten aufgegeben, die
Einkommensteuer für 1992 bis 1995 unter Berücksichtigung von
Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von jeweils 4.080 DM für 1992 und 1993 und jeweils 5.050 DM für 1994
und 1995 sowie von Sonderausgaben in Höhe von 18.000 DM je Streitjahr neu
zu berechnen.
Im Übrigen
wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): SAAAB-12417
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