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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 139/01

Gesetze: AO 1977 § 162 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 162 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 1

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen

Höhe der Schätzung

Einkommensteuer 1996 bis 1998

Leitsätze

1. Das Finanzamt ist zur Schätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigt, wenn der Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund keinerlei schriftliche Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten, lebensfremden und ungewöhnlichen Umstände vorlegt, aus denen sich einerseits der Nichterhalt von Mieteinnahmen, und andererseits der Erwerb des Eigentums an einem anderen Objekt „nur zum Schein„ mit der Folge der Zurechnung der Einkünfte bei Dritten ergeben könnte.

2. Die Schätzung ist rechtmäßig, wenn sie nachvollziehbar ist und keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Strafschätzung erkennen lässt, wenn also die Höhe der geschätzten Einnahmen sich im ortsüblichen Bereich bewegt und im Rahmen der Schätzung auch Werbungskosten in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom in Form der Einspruchsentscheidung vom wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer für 1996 bis 1998 unter Berücksichtigung von Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.000 DM je Streitjahr, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 792 DM betreffend das Grundstück B.-weg 3, N., für 1997 sowie von Sonderausgaben in Höhe von 18.000 DM je Streitjahr neu zu berechnen.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Fundstelle(n):
YAAAB-12415

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