Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Entgegennahme verbilligter Leistungen einer Schwestergesellschaft
Leitsatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine
an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter Fremder aber einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt
hätte (, juris). Primäre Voraussetzung ist aber, dass auf Seiten der Gesellschaft
eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft
A-GmbH von einer Schwestergesellschaft B-GmbH eine Leistung entgegennimmt, für die sie nicht das marktgerechte Entgelt
entrichtet hat. Umgekehrt kann in diesem Fall aber eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der B-GmbH vorliegen.
Fundstelle(n): KAAAB-12411
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