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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 74/02 EFG 2002 S. 951

Gesetze: EStG 1990 § 3b, EStG 1997 § 3b, KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1

Zuschläge nach § 3b EStG bei einem GmbH-Geschäftsführer

Bindung des Gerichts an eine Übergangsregelung nach BMF-Schreiben

Einkommensteuer 1995-1997

Leitsatz

1. Die in § 3b EStG genannten Zuschläge sind mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar. Sie sind deshalb körperschaftsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung und einkommensteuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusehen mit der Folge, dass die Vergünstigungen des § 3b EStG nicht gewährt werden können.

2. An die Übergangsregelung des BMF-Schreibens IV B 7-S 2742-88/99 (BStBl I 1998, 1194), wonach aus obiger Rechtsprechung des BFH für vor dem endende Lohnzahlungszeiträume keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen sind, sind die Gerichte nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des BFH im Urteil I R 25/00 vom (BFH/NV 2002, 461) ist die Anwendung der Übergangsregelung der Verwaltung durch das Gericht auch nicht im Wege einer abweichenden Festsetzung nach § 163 AO geboten, denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass auch Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung für die Gerichte bindend wären.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1211 Nr. 19
EFG 2002 S. 951
EFG 2002 S. 951 Nr. 15
LAAAB-12402

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